Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Lieferung von Teilen und Systemen
1. Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, Abrufe und sonstige Vereinbarungen, deren Änderung und Ergänzung kommen erst durch unsre schriftliche Bestätigung zustande. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wir hiermit widersprochen. Sie werden auch nicht durch Lieferungen unsererseits anerkannt.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind bis zum 30. Tag nach der Lieferung oder Teillieferung ohne Abzug zu zahlen.
2.2 Der Besteller ist nicht berechtigt Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
2.3 Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere gesamten Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
3. Lieferzeit / Höhere Gewalt
3.1 Lieferfristen beginnen nicht, bevor nicht alle Einzelheiten der Ausführung geklärt und die von Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.
3.2 Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten.
3.3 Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Zum Rücktritt vom ganzen Vertrag ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn die Teillieferung für ihn nicht verwendbar ist.
3.4 Verzugsschaden ersetzen wir nach folgender Maßgabe: Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schaden auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten, nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendungen für Deckungskäufe. Bei der Höhe des Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie gegebenenfalls auch der Wert des Zulieferteils zu unseren Gunsten angemessen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
3.5 Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene (auch innerbetriebliche) Umstände, die eine Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich machen gehören, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann uns bei erheblichen Verzögerungen auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigener Wahl zu versenden oder zu lagern. Mit Einlagerung gilt die Ware als geliefert.
4.2 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-beziehung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf eine besonders bezeichnete Forderung geleistet werden. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, im Fall von Zahlungsverzug oder wenn Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. In diesen Fällen sind wir weiter berechtigt, die Be- oder Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn von Ziffer 5.1.
5.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5.4 und 5.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5.5 Wird die Vorbehaltsware von Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.1 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.
5.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziffern 5.3 und 5.4 bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Mängelansprüche
6.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für Zeichnungsgemäße Ausführung, nicht dagegen für die Funktion. Garantien übernehmen wir nur dann, wenn diese von unserem gesetzlichen Vertretungsorgan ausdrücklich und schriftlich abgegeben und als solche bezeichnet wurden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
6.2 Der Besteller hat die Ware gem. § 377 HGB zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen.
6.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel festzustellen. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern mangelfreien Ersatz. Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß nach, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt. Vorbehaltlich der Ansprüche in Ziffer 9 sind weitere Ansprüche ausgeschlossen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten verbracht worden ist.
6.4 Soweit die von uns gelieferten Teile durch den Besteller unmittelbar oder mittelbar unverändert an Verbraucher geliefert werden, gelten anstelle der Ziffern 6.1 bis 6.3 die gesetzlichen Bestimmungen. Jedoch haften wir auch in solchen Fällen für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe der Ziffer 9.
7. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen
7.1 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Werkzeuge, Vorrichtungen etc. die von Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder den uns übergebenen Zeichnungen oder Muster wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus technischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
7.2 Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
7.3 Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb einer angemessene First nicht nachkommt, vernichten.
7.4 Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei vollständiger oder teilweiser Kostenübernahme durch den Besteller in unserem Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach Beendigung der Serienfertigung aufbewahrt.
7.5 Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendbaren Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
7.6 Von uns einzubauende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.
8. Urheberschutz
Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.
9. Schadensersatz, Haftung
9.1 Der Besteller trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für die sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und erforderliche Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der Liefervorschriften und der übergebenen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Einrichtungen und Teile, auch wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.
9.3 Auf Schadensersatz haften wir wegen der Verletzung vertraglicher, außervertraglicher oder von Beratungs- oder sonstiger Nebenpflichten nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter und Erfüllungsgehilfen,
- wenn und soweit durch eine Erklärung unserer Organe ausdrücklich eine Garantie übernommen wurde und
- soweit ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
- Bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch Organe, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort unseres Lieferwerkes.
Gerichtsstand ist der Hagen. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das materielle Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (USG) in seiner jeweils gültigen Fassung.